Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen

Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen, einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

Als ein Fachkonzept des Naturschutzes sichert der Biotopverbund Kernflächen (Flächen mit herausragender Bedeutung für das Biotopverbundsystem) und Verbindungsflächen (Flächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem). Die Kernflächen enthalten die aktuell geschützten Flächen und die naturschutzwürdigen Flächen des Biotopkatasters als wesentliche Bestandteile. Die Verbindungsflächen sollen die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen. Der Biotopverbund trägt zur besseren Verknüpfung der Natura-2000-Gebiete bei und ist damit auch ein Kernstück für den Erhalt und die Entwicklung der Biodiversität im Rahmen der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt.

Die Sachdokumente zum Biotopverbund beinhalten fachspezifische Hinweise und Empfehlungen für den Schutz und die Entwicklung von geeigneten Lebensräumen, Lebensstätten und deren abiotische Standortverhältnisse, die Voraussetzung für ein intaktes Biotopverbundsystem sind.

Der Biotopverbund ist Bestandteil des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Kulturlandschaft bei Ottbergen (Foto: Beckmann)

Gesetzliche Grundlagen und Umsetzung

Grundlage für die Entwicklung eines Biotopverbundsystems sind die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG).

Nach § 8 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) erstellt das LANUV den Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Empfehlungen zur planerischen Umsetzung der Biotopverbundflächen von herausragender Bedeutung (Stufe I):

  • Darstellung als „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) im Regionalplan,
  • Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbundes und Festsetzung der wesentlichen Teile als Naturschutzgebiete (NSG) im Landschaftsplan (§ 7 Abs. 5 LNatSchG NRW),
  • Darstellung von Entwicklungszielen u. a. zur „Erhaltung“ bzw. „Entwicklung“ im Sinne des Biotop- und Artenschutzes im Landschaftsplan (§ 10 LNatSchG NRW) sowie Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW).

Dabei gilt, dass BSN Flächen nicht zwangsläufig als NSG ausgewiesen werden müssen, sondern können auch über Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes gesichert werden.

Die Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung der Verbundstufe II beinhalten Flächen und Elemente mit Verbund-, Trittsteinfunktionen sowie Pufferfunktionen für die Kernlebensräume. Die funktionalen Beziehungen zwischen Lebensräumen sollen durch gezielte Maßnahmen, entsprechend den Zielen des Biotop- und Artenschutzes, zu einem Netzt von Biotopverbundflächen erhalten und entwickelt werden.

Empfehlungen zur planerischen Umsetzung der Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung (Stufe II):

  • Darstellung als Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) im Regionalplan,
  • Darstellung von Entwicklungszielen u. a. zur „Erhaltung“ oder auch „Entwicklung“ im Sinne des Biotop- und Artenschutzes im Landschaftsplan (§ 10 LNatSchG NRW). Optional können Teile der Biotopverbundstufe II als Biotopverbund im Sinne von § 20 BNatSchG in Verbindung mit § 35 LNatSchG NRW dargestellt werden,
  • Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, ggf. mit besonderer Zielrichtung, als geschützter Landschaftsbestandteil, von Maßnahmen nach § 39 LNatSchG NRW sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen zur Ergänzung und Förderung des Biotopverbundes auf lokaler Ebene.