Lärmarme naturbezogene Erholungsräume

Seitens des LANUV wurden im Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege als Planungshilfe für den Landschaftsplan und Regionalplan oder auch für die Anwendung bei der Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes NRW „Lärmarme naturbezogene Erholungsräume“ ausgewiesen.

Lärm zählt in Städten und Ballungsräumen aber auch zunehmend im ländlichen Bereich zu den Umweltproblemen, die unsere Lebensqualität beeinflussen. Unter Umgebungslärm werden nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie unerwünschte und für den Menschen beeinträchtigende bis hin zu gesundheitsschädliche Geräusche im Freien verstanden. Die größten Lärmquellen stellen der Straßen-, Schienen- und Flugverkehr dar. Hinzu kommen Lärmemmissionen durch Industrie- und Gewerbeanlagen. Bei der Abgrenzung lärmarmer naturbezogener Erholungsräume in NRW erfolgte auf der Grundlage von Lärmdaten durch den KFZ-Verkehr und des Schienenverkehrs. Soweit Fluglärmdaten zur Verfügung standen wurden auch diese berücksichtigt.

Um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder zu vermeiden, sollten ruhige Gebiete für eine natur-/landschaftsbezogene Erholung erhalten werden. Ziel ist es, Räume zu identifizieren und zu erhalten, in denen ein- bis zweistündige Spaziergänge mit geringer Lärmbelastung möglich sind. Gebiete mit einem Lärmwert < 45 dB(A) werden als herausragend für die naturbezogene Erholung bewertet. Dieser Lärmwert wird als Schwelle für eine ruhige landschaftsgebundene Erholung angesehen (Zschalich & Jessel, 2001, Reiter, 1999). Da Nordrhein-Westfalen zu den am stärksten zerschnittenen und somit verlärmten Gebieten Deutschlands zählt, werden zum anderen lärmarme Räume mit einem Lärmwert von <50 dB (A) ermittelt, die später als bedeutend bewertet werden. Dieser Wert gilt als Orientierungswert für reine Wohngebiete (DIN 18005, 2002). Nach Untersuchungen fühlen sich 90 % der Bevölkerung bei diesem Wert nicht wesentlich gestört.

Die Ausgrenzung der ruhigen Erholungsgebiete in Nordrhein-Westfalen erfolgt unter Verwendung der Lärmrichtwerte für den Tag zwischen 6:00 Uhr und 23:00 Uhr. Abgeleitet aus Untersuchungen, Literaturquellen und Erfahrungen wurden die nach Lärmwerten identifizierten Flächen unter dem Gesichtspunkt der naturbetonten Erholung wie Wandern oder Spazierengehen nach Größenklassen unterschieden.

Räume über 50 km2 ermöglichen ein verkehrsfernes ruhiges Wandern. Davon sind in NRW nur noch recht wenige vorhanden. Da in Räumen, die größer als 25 km² sind, noch ein- bis zweistündige Spaziergänge möglich sind, wird der Bereich 25-50 km² (< 45 dB (A)) bzw. > 25 km² (< 50 dB (A)) als zweite Größenklasse ausgewählt.
In Ballungsräumen, die in der Regel eine höhere Lärmbelastung aufweisen, wurden zusätzlich Flächen mit der Größe von 15-25 km² ausgewiesen, um lärmarme Räume für eine wohnungsnahe Erholung benennen zu können.